3. A b s c h n i t t. E r z i e h
u n g, U n t e r r i c h t, V o l k s b i l d u
n g, K u l t u r p f l e g e
Artikel 26. Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden,
dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann.
Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes
haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger
anerkannt.
Artikel 27. Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen.
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Diese
Aufsicht wird durch hauptamtliche, fachlich ausgebildete Beamte ausgeübt.
Die öffentlichen Schulen sind Bekenntnisschulen. In diesen werden
die Schüler von Lehrern des gleichen Bekenntnisses unterrichtet und
erzogen. Erziehung und Unterricht werden von den religiösen und sittlichen
Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses bestimmt.
Sind in einer Gemeinde Schüler einer Bekenntnisminderheit, für
die eine Schule ihres Bekenntnisses nicht eingerichtet werden kann, weil
wegen der geringen Zahl ein geordneter Schulbetrieb nicht gewährleistet
ist, haben diese das Recht in die Schule eines anderen Bekenntnisses aufgenommen
zu werden. Hierbei ist zu beachten, daß durch eine einklassige Schule
ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Für die Erteilung
des lehrplanmäßigen Religionsunterrichtes an solche Bekenntnisminderheiten
durch Lehrer des betreffenden Bekenntnisses ist zu sorgen.
Die Mittelschulen, Berufsschulen und höhere Schulen sind christliche
Gemeinschaftsschulen.
Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulart entscheidet einzig
die Eignung. Begabten Minderbemittelten ist der Zugang zu den mittleren
und höheren Schulen durch öffentliche Mittel zu ermöglichen.
Artikel 28. Privatschulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte
nicht genügend gesichert ist.
Artikel 29. Der Religionsunterricht ist an
allen Volksschulen, Berufsschulen,
mittleren und höheren Schulen sowie in den Lehrerbildungsanstalten
ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit
den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit
der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes
zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht
bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.
Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht
ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung
kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,
erhalten einen Unterricht in den allgemein anerkannten Wahrheiten des natürlichen
Sittengesetzes.
Artikel 30. Geschichte und politische Entwicklung des Saarlandes verpflichten
alle Schulen zur Pflege des Geistes der Völkerversöhnung. Sie
pflegen im Rahmen der christlichen und europäischen Kultur die deutsche
Kultur und die deutsche Sprache und tragen durch die Lehre der französischen
Sprache zur Entwicklung der kulturellen Beziehungen zwischen Frankreich
und dem Saarland bei.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 30 folgende Fassung:
"Artikel 30. Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste
der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung,
in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sittlicher und politischer
Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher
demokratischer Gesinnung zu erziehen."
Artikel 31. Die Ausbildung der Volksschullehrer erfolgt in konfessionellen Lehrerbildungsanstalten.
Artikel 32. Staat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich
der Volksbüchereien und Volkshochschulen im Sinne des Artikels
30.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel
32 die Worte "im Sinne des Artikels 30" gestrichen.
Artikel 33. Die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden
angestrebt.
Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von
Forschung und Lehre ist gewährleistet. Die Studenten wirken in der
Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.
Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen. Es sind Einrichtungen
zu treffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen,
die Hochschule zu besuchen.
Näheres bestimmt ein Landesgesetz.
Artikel 34. Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.
Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die
Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Die Teilnahme
an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.
4. A b s c h n i t t . K i r c h
e n u n d R e l i g i o n s g e m e i n s c h a
f t e n
Artikel 35. Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet
und steht unter staatlichem Schutz. Öffentliche gottesdienstliche
Handlungen sind gestattet.
Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen
mit den Kirchen an.
Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit;
sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden,
unbeschadet bestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen;
sie haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen
Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe,
Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen
Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen
zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen,
sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die Pflichten, die sich
aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für
Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon
unberührt.
Artikel 36. Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche
Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie
volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung
von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten.
Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten
einrichten.
Artikel 37. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit
nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften
des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften
und
Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie
durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der
Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige Religionsgemeinschaften
zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des
öffentlichen Rechtes.
Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sind, dürfen, um ihre für das Saarland
erforderlichen Ausgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten
Steuern erheben.
Artikel 38. Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften
und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 39. Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen
Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen
Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen
und Vereinigungen bleiben erhalten.
Artikel 40. Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen
unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen
werden als gemeinnützig anerkannt.
Artikel 41. Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind
als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe
gesetzlich geschützt.
Artikel 42. In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen
Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften
Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge
zu üben.
5. A b s c h n i t t . W i r t s
c h a f t s- u n d S o z i a l o r d n u n g
Artikel 43. Die Wirtschaft hat die Aufgabe, dem Wohle des Volkes und der Befriedigung
seines Bedarfes zu dienen.
Durch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
die Erzeugung, Herstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter sinnvoll
zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag
zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
Artikel 44. Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze
gewährleistet. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist
unzulässig.
Artikel 45. Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder
hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit und unbeschadet
seiner persönlichen Freiheit die Pflicht zur Arbeit.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 45
folgende Fassung
"Artikel 45. Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des
Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit."
Artikel 46. Der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit,
dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen
von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität
und Tod sowie dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit
dient dem ganzen Volke die unter Aufsicht des Staates stehende Sozial-
und Arbeitslosenversicherung. Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen
der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber
und haben besondere Gerichtsbarkeit. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Artikel 47. Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer
Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Schlichtungsverfahren sowie
die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen Gewerkschaften und
Arbeitgeber-Organisationen regelt. Die Arbeitsbedingungen sind so zu
gestalten, dass sie die Existenz, die Würde, das Familienleben und
die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern. Frauen und Jugendlichen
ist ein besonderer gesetzlicher Schutz zu gewähren. Männer und
Frauen erhalten für gleiche Tätigkeit und Leistung das gleiche
Entgelt.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 47
Satz 1 folgende Fassung:
"Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer
Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht auf Tarifvereinbarung sowie die
unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
regelt".
Artikel 48. Die Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln. Das Arbeitsentgelt ist für
die Feiertage zu zahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Artikel 49. Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht
auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für
die Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter
benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines entgangenen
Verdienstes. Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 50. Dem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen
und sozialen Aufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze
und
im Rahmen des Statuts.
Als Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose
Einziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden
im Artikel 50 Absatz 1 die Worte "und im Rahmen des Statuts" gestrichen.
Artikel 51. Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht
dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.
Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher
Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch
für Urheber- und Erfinderrechte. Enteignung darf nur gegen angemessene
Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach
die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls
berücksichtigt. Im Streitfalle steht dem Beteiligten der ordentliche
Rechtsweg offen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel 51
Absatz 2 die Worte ", soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt" gestrichen.
Artikel 52. Schlüsselunternehmungen der Wirtschaft (Kohlen-, Kali- und Erzbergbau,
andere Bodenschätze, Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen)
dürfen wegen ihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft
des Landes oder ihres Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums
sein und müssen im Interesse der Volksgemeinschaft geführt werden.
Alle wirtschaftlichen Großunternehmen können durch Gesetz
aus dem Privateigentum in das Gemeinschaftseigentum übergeführt
werden, wenn sie in ihrer Wirtschaftspolitik, ihrer Wirtschaftsführung
und ihren Wirtschaftsmethoden das Gemeinwohl gefährden. Solche Unternehmungen
können, wenn begründete Veranlassung hierzu gegeben ist, nach
Maßgabe eines Gesetzes von Fall zu Fall der öffentlichen Aufsicht
unterstellt werden.
In Gemeineigentum stehende Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen
Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen oder gemeinwirtschaftlichen
Unternehmungsform geführt werden. Bei Überführung von Unternehmen
in Gemeineigentum ist durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer,
von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen kommunalen Zweckvereinigungen
eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht
zu verhindern.
Artikel 53. Die Aufsicht des Staates über die Banken, sonstige Geldinstitute
und Versicherungen regelt das Gesetz.
Der Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsgemeinschaften
die Maßnahmen zu treffen, welche eine im volkswirtschaftlichen Sinne
gebotene Anlage des Volksvermögens sicherstellen.
Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 54. Der selbstständige saarländische Mittelstand in Industrie,
Gewerbe, Handwerk und Handel ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung
zu schützen.
In gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.
Artikel 55. Der Staat hat die Landwirtschaft als Grundlage der Volksernährung,
insbesondere die Erhaltung eines selbstständigen Bauernstandes mit
allen geeigneten Mitteln zu fördern.
Die Nutzung des Bodens ist Pflicht des Besitzers gegenüber der
Gemeinschaft.
Vertraglicher Erwerb und Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem
Grundbesitz durch Eigentümer, deren Grundbesitz ein noch festzustellendes
Höchstmaß überschreitet, ist nach Maßgabe der Gesetze
genehmigungspflichtig.
Artikel 56. Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe
gewährleistet.
Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt.
Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs-
und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.
Artikel 57. Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen
wirken die Arbeitgeberorganisationen und die anerkannten Gewerkschaften
auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.
Die anerkannten Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher
und sozialer Interessen berufen. Hierzu werden nur Gewerkschaften anerkannt,
die unabhängig vom Arbeitgeber sind. Das Nähere regelt das
Gesetz.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 57
folgende Fassung:
"Artikel 57. Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen
Interessen werden die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf
der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.
Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich
zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen.
Das Nähere regelt das Gesetz.".
Artikel 58. Die Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage
der Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen. Sie haben
die gemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereiches zu behandeln, sind mit
der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft
betraut und von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen
von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.
Eine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften
durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Zur Vertretung im Betrieb und zum Zwecke der Wahrung ihrer wirtschaftlichen
und sozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat.
Das Nähere regelt das Betriebsrätegesetz.
Artikel 59. Die Wirtschaft des Saarlandes findet ihre öffentlich-rechtliche
Vertretung jeweils in der Industrie- und Handelskammer, in der Handwerkskammer,
in der Landwirtschaftskammer und in der Arbeitskammer, denen die Wirtschaftsgemeinschaften
angeschlossen werden.
Dies gilt auch für die Genossenschaften und die Wirtschaftsunternehmungen
der öffentlichen Hand.
II. Hauptteil. Aufgaben und Aufbau des
Staates
1. A b s c h n i t t . G r u n d
l a g e n
Artikel 60. Das Saarland ist ein autonom, demokratisch und sozial geordnetes
Land und wirtschaftlich an Frankreich angeschlossen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt derArtikel 60 folgende Fassung:
"Artikel 60. Das Saarland ist ein demokratisch und sozial geordnetes
Bundesland."
Artikel 61. Die Fahne des Landes besteht aus einem weißen Kreuz auf blau-rotem
Grund.
Das Nähere darüber, sowie über das Landeswappen, bestimmt
ein Gesetz.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 61 folgende Fassung:
"Artikel 61.
Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.
Das Nähere darüber sowie über
das Landeswappen bestimmt ein Gesetz."
Artikel 62. Die oberste Gewalt geht vom Saarvolk aus.
Das Volk übt sie durch die von ihm gewählten Vertreter
und gemäß Artikel 101 durch Volksentscheid aus.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt derArtikel 62 folgende Fassung:
"Artikel 62.
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Das Volk übt sie durch die von ihm gewählten
Vertreter und gemäß Artikel 101 durch Volksentscheid aus."
Artikel 63. Die aus dem Einbau der Saar in den französischen Wirtschaftsbereich
und in das französische Zoll- und Währungssystem sich ergebenden
Bindungen, gegenwärtige und zukünftige Abmachungen und die Regeln
des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts und genießen
den Vorrang vor innerstaatlichem Recht.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt derArtikel 63 folgende Fassung:
"Artikel 63.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind
Bestandteil des Landesrechts. Sie genießen den Vorrang vor innerstaatlichem
Recht."
Artikel 63. Die aus dem Einbau der Saar in den französischen Wirtschaftsbereich
und in das französische Zoll- und Währungssystem sich ergebenden
Bindungen, gegenwärtige und zukünftige Abmachungen und die Regeln
des Völkerrechts sind Bestandteile des Landesrechts und genießen
den Vorrang vor innerstaatlichem Recht.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt derArtikel 63 folgende Fassung:
"Artikel 63.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind
Bestandteil des Landesrechts. Sie genießen den Vorrang vor innerstaatlichem
Recht."
Artikel 64. Die verfassungsmäßige Trennung der gesetzgebenden, rechtsprechenden
und vollziehenden Gewalt ist unantastbar.
2. A b s c h n i t t . W a h l e n
u n d V o l k s a b s t i m m u n g e n
Artikel
65. Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim
und frei.
Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher
Ruhetag sein.
Artikel 66.
Stimmberechtigt sind alle über 20 Jahre alten Saarländer
beiderlei Geschlechts, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht
vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Erwerb und Verlust der saarländischen Staatsangehörigkeit
werden durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 20. Juli 1956 wurde der Artikel 66 wie
folgt geändert:
- im Absatz 1 wurden die Worte
"Saarländer beiderlei Geschlechts" ersetzt durch: "Deutschen"
-
der Absatz 2 wurde gestrichen.
3. A b s c h n i t t . O r g a n
e d e s V o l k s w i l l e n s
1. K a p i t e l - D e r
L a n d t a g
Artikel 67.
Der Landtag ist die vom Volke gewählte Volksvertretung. Er übt
die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem
Volke unmittelbar vorbehalten ist. Der Landtag kann die gesetzgebende Gewalt
nicht übertragen.
Er überwacht die Ausführung der Gesetze.
Artikel 68.
Der Landtag besteht aus 50 Abgeordneten. Diese sind Vertreter des
ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht
gebunden.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel
68 folgende Fassung:
"Artikel
68. Der Landtag besteht aus 50 Abgeordneten.
Diese sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an
Aufträge nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25.
Lebensjahr vollendet hat."
Artikel 69.
Die Abgeordneten werden nach Grundsätzen der Verhältniswahl
in Wahlkreisen gewählt. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der
das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der Landtag wird nach Ablauf der ersten auf fünf Jahre festgesetzten
Legislaturperiode kreisweise neu gewählt. Danach finden alle zwei
Jahre in einem der drei Wahlkreise Neuwahlen für sechs Jahre statt.
Der Landtag tritt spätestens am 15. Tage nach der Wahl zusammen. Das
Nähere bestimmt das Wahlgesetz.
Durch Gesetz vom 10. April 1953 erhielt der Artikel
69 Absatz 2 folgende Fassung:
"Die Wahlperiode des
Landtages wird auf fünf Jahre festgesetzt. Sie endet fünf Jahre nach dem ersten
Zusammentritt oder mit der Auflösung des Landtags. Die Neuwahl findet spätestens
am sechsten Sonntag nach Ende der Wahlperiode statt.
Der Landtag tritt spätestens am
fünfzehnten
Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des letzten
Landtages zusammen."
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel 69
Absatz 1 aufgehoben.
Artikel 70.
Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung.
Es finden jährlich zwei ordentliche Tagungen statt: Vom 1. Mittwoch
des November bis spätestens Ende Dezember und vom 1. Mittwoch des
März bis spätestens Ende Mai.
Der Landtagspräsident mut den Landtag im Laufe eines Jahres
zu zwei weiteren Tagungen von je einem Monat Dauer einberufen, wenn die
Landesregierung oder ein Drittel der Abgeordneten es verlangen.
In außergewöhnlichen Fällen kann er den Landtag auf
Antrag der Regierung zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung.
Artikel 71.
Der Landtag kann sich durch Beschluß der 2/3-Mehrheit seiner
Mitglieder selbst auflösen.
Die Auflösung muß vom Präsidenten des Landtages vollzogen
werden, wenn der Landtag der Landesregierung durch Beschluß das Vertrauen
entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von
seinem Vertrauen getragene Regierung ermöglicht.
Die Neuwahl findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung
des Landtages statt.
Artikel 72.
Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und
seine Schriftführer unter Berücksichtigung der verschiedenen
Fraktionen.
Das Präsidium führt die Geschäfte bis zum Zusammentritt
eines neuen Landtages.
Artikel 73.
Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im
Landtagsgebäude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung, er verfügt
über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Maßgabe des
Landeshaushaltes und vertritt das Land in allen Rechtsgeschäften und
Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.
Artikel 74.
Der Landtag verhandelt öffentlich.
Auf Antrag der Landesregierung oder 10 seiner Abgeordneten kann
der Landtag mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit für
einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über
den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen.
Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit
über nicht öffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im Artikel 74
Abs. 2 die Zahl "10" ersetzt durch: "5".
Artikel 75.
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen
Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung
frei.
Artikel 76.
Der Landtag beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern
die Verfassung kein anderes Stimmverhältnis vorschreibt. Er ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.
Artikel 77.
Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl.
Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft
verloren hat.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde dem Artikel 77
folgender Absatz angefügt:
"Die Entscheidungen des Landtages können
durch Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden."
Artikel 78.
Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Bevollmächtigten
haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse
Zutritt und müssen auf ihre Verlangen auch außerhalb der Tagesordnung
gehört werden.
Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse müssen
die Mitglieder der Landesregierung ohne ihre Bevollmächtigten zu den
Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.
Artikel 80.
Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse.
Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.
Artikel 81.
Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Drittel der Abgeordneten
die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse
erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung.
Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit der 2/3-Mehrheit
ausgeschlossen werden.
Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren
des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem
Ersuchen der Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten
der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.
Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten
Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße
Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis
unberührt.
Artikel 82.
Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung
oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen
gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 83.
Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages während
einer Tagung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung
gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der
Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der
persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats
beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen
des Landtages für die Dauer der Tagung ausgesetzt.
Durch Gesetz vom 10. Juli 1951 erhielt der Artikel
83 folgende Fassung:
"Artikel 83.
Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder
verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im
Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen
Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die
Ausübung des Mandats beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten,
jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit
wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der
Wahlperiode ausgesetzt.
Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 während
der Tagung vom Landtag zu treffenden Entschließungen können
zwischen zwei Tagungen von dem Präsidialausschuß getroffen werden."
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde im im Artikel
83 Abs. 4 das Wort "Präsidialausschuß" ersetzt durch: "Präsidium".
Artikel 84.
Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen
sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese
Tatsachen selbst, das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme
von Schriftstücken stehen sie Personen gleich, die ein gesetzliches
Zeugnisverweigerungsrecht haben. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf
in den Räumen des Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten
vorgenommen werden.
Artikel 85.
Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs.
Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung
der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
Artikel 86.
Die Vorschriften der Artikel 82, 83, 84 und 85 gelten für das
Landtagspräsidium auch für die Zeit zwischen zwei Tagungen und
nach der Auflösung des Landtages bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.
Durch Gesetz vom 10. Juli 1951 erhielt der Artikel
86 folgende Fassung:
"Artikel 86.
Die Vorschriften der Artikel 82 bis 85 gelten
für das Landtagspräsidium auch für die Zeit nach der Auflösung
des Landtages bis zum Zusammentritt des neuen Landtages.
Artikel 87.
Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss
oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich
gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof
unter Anklage gestellt werden. Das Gleiche gilt für einen Abgeordneten,
der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung
des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist,
in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem anderen
zur Kenntnis bringt.
2. K a p i t e l . D i e L
a n d e s r e g i e r u n g
Artikel 88.
Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und
den Ministern. Sie übt die vollziehende Gewalt als oberste Behörde
aus.
Artikel 89.
Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen
Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und entlässt mit
Zustimmung des Landtages die Minister.
Nach Ablauf der ersten Legislaturperiode kann der neugewählte
Ministerpräsident nicht länger als drei Jahre im Amt bleiben.
Er kann frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder gewählt werden.
Artikel 90.
Der Ministerpräsident und die Minister bedürfen zu ihrer
Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie müssen zurücktreten,
wenn ihnen der Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl
das Vertrauen entzieht. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung
in ihrer Gesamtheit gestellt werden. Die Abstimmung über die Frage
des Vertrauens darf frühestens zwei Tage und muß spätestens
sieben Tage nach Schluß der Aussprache stattfinden. Die Abstimmung
erfolgt namentlich.
Wird dem Ministerpräsidenten, der Landesregierung oder einem
Minister das Vertrauen entzogen, so haben sie die Geschäfte bis zur
Übernahme ihrer Ämter durch ihre Nachfolger weiterzuführen.
Artikel 91.
Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei ihrem Amtsantritt
dem Landtag den Eid, ihr Amt unparteiisch, getreu der Verfassung und den
Gesetzen zum Wohle des Volkes zu führen.
Artikel 92.
Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung
und leitet ihre Geschäfte.
Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 93.
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik.
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich
selbständig.
Die Landesregierung trägt gegenüber dem Landtag die Gesamtverantwortung
für ihre allgemeine Politik und jeder Minister die Einzelverantwortung
für seinen Geschäftsbereich.
Artikel 94.
Die Landesregierung ernennt und entlässt die Staatsbeamten,
soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen. Sie kann die Befugnisse
auf andere Stellen übertragen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel 94 Satz 1
folgende Fassung:
"Die Landesregierung ernennt und entläßt die Staatsbeamten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist."
Artikel 95.
Ein Todesurteil darf nur vollstreckt werden, wenn die Landesregierung
einstimmig zugestimmt hat.
Die Ausübung des Begnadigungsrechtes wird durch Gesetz geregelt.
Amnestie bedarf eines Gesetzes.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 95 Absatz 1 folgende Fassung:
"Die Todesstrafe ist abgeschafft."
Artikel 96.
Der Landtag ist berechtigt, den Ministerpräsidenten und jeden
Minister vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie schuldhafterweise
die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung
der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages
unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen
vorgeschriebenen Mehrheit.
Das Nähere regelt das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof.
Artikel 97.
Abkommen oder Vereinbarungen, die im Rahmen des Statuts von der Landesregierung
oder dem ihr beauftragten Minister abgeschlossen werden, bedürfen
zur Wirksamkeit der Zustimmung des Landtages.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 97 folgende Fassung:
"Artikel 97.
Der Ministerpräsident vertritt das Land nach
außen. Der Abschluß von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung
des Landtages. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über
andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten."
3. K a p i t e l . D e r
V e r f a s s u n g s g e r i c h t s h o f
Artikel 98.
Es wird ein Verfassungsgerichtshof mit dem Sitz in Saarbrücken
gebildet. Seine Zuständigkeit, soweit sie nicht bereits durch die
Verfassung bestimmt ist, sowie seine Organisation werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 99.
Für die Auslegung der Verfassung ist allein die Verfassungskommission
des Landtages zuständig, die jeweils zu Beginn der Wahlperiode gewählt
wird. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der
Artikel 99 folgende Fassung:
"Artikel 99.
Für die Auslegung der Verfassung und die Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit der Gesetze ist allein
der Verfassungsgerichtshof zuständig."
4. A b s c h n i t t . D i e
G e s e t z g e b u n g
Artikel 100.
Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der
Landesregierung oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.
Artikel 101.
Ein gemäß Artikel 100 eingebrachtes Gesetz muß zum
Volksentscheid gebracht werden, wenn mehr als ein Drittel der Abgeordneten
es beantragt, und ein Drittel der Wahlberechtigten den Antrag unterstützt.
Verfassungsändernde Gesetze unterliegen nicht dem Volksentscheid.
Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag
das Gesetz nachträglich beschließt.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 102.
Das Verfahren beim Volksentscheid wird durch Gesetz geregelt. Über
den Haushaltsplan, die Abgabengesetze und Besoldungsordnungen findet kein
Volksentscheid statt.
Artikel 103.
Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden.
Anträge auf Verfassungsänderungen, die dem Grundgedanken der
Verfassung widersprechen, sind unzulässig.
Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der
Landtag sie mit dreiviertel Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten
beschließt.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel
103 folgende Fassung:
"Artikel 103.
Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert
werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Ein Änderungsantrag darf den Grundsätzen des demokratischen und
sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.
Eine Verfassungsänderung kommt dadurch
zustande, daß der Landtag sie mit 2/3-Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Abgeordneten beschließt."
Artikel 104.
Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung
und dem Statut beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern
auszufertigen und binnen zwei Wochen im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.
Verfassungsändernde Gesetze sind von allen Mitgliedern der Regierung
auszufertigen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel
104 Absatz 1 folgende Fassung:
"Der Ministerpräsident hat die gemäß der Verfassung beschlossenen Gesetze mit
den zuständigen Ministern auszufertigen und innerhalb eines Monats im Amtsblatt
des Saarlandes zu verkünden.".
Artikel 105.
Gesetze treten, soweit sie oder das Statut nichts anderes bestimmen,
mit dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel
105 die Worte "oder das Statut" gestrichen.
Artikel 106.
Die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit Gesetz oder Statut
nichts anderes bestimmen, die Landesregierung.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel
106 die Worte "soweit Gesetz oder Statut nichts anderes bestimmen" ersetzt durch:
"soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt".
5. A b s c h n i t t . D a s
F i n a n z w e s e n
Artikel 107.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes müssen für jedes
Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.
Kommt das Gesetz vor Ablauf des Rechnungsjahres nicht zustande, so
kann die Regierung ein Zwölftel des vorjährigen Haushaltsplanes
in Einnahme und Ausgabe pro Monat dem neuen Haushalt bis zur Verabschiedung
eines ordentlichen Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr
zugrunde legen. Die Ausgaben des Landes werden in der Regel für ein
Rechnungsjahr, in besonderen Fällen auch für eine längere
Dauer bewilligt.
Der Haushaltsplan darf nur finanzielle Bestimmungen enthalten.
Artikel 108.
Steuern und Abgaben dürfen unbeschadet der sich aus dem wirtschaftlichen
Anschluß ergebenden Maßnahmen nur auf Grund gesetzlicher Anordnungen
erhoben werden.
Dieselben müssen in angemessenem Verhältnis zur Finanzkraft
der Bevölkerung stehen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt
werden.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel
108 Absatz 1 folgende Fassung:
"Steuern und Abgaben dürfen nur auf Grund gesetzlicher Anordnung erhoben
werden.".
Artikel 109.
Über die Verwendung aller Staatseinnahmen legt der Finanzminister
nach Abschluß eines Rechnungsjahres zur Entlastung der Regierung
dem Landtag Rechnung.
Die Rechnungsprüfung ist durch besonderes Gesetz zu regeln.
Artikel 110.
Eine Überschreitung des Voranschlages bedarf der Bestätigung
des Landtages.
Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Regierung vorgeschlagenen
oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle
Deckung gewährleistet ist.
Artikel 111.
Kredite dürfen nur bei außerordentlichem Bedarf oder für
Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden.
Ohne Zustimmung des Landtages können weder Anleihen des Landes
aufgenommen, noch Sicherheitsleistungen zu Lasten des Landes übernommen
werden.
Die Landesregierung ist im Rahmen ihres Haushaltes nicht an die Genehmigung
des Landtages gebunden.
6. A b s c h n i t t . R e c h t
s p f l e g e
Artikel 112.
Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach
den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.
Artikel 113.
Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Ihnen obliegt nicht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
der Gesetze, die allein der vom Landtag gewählten Verfassungskommission
zusteht.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel
113 Absatz 2 gestrichen.
Artikel 114.
Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden auf Lebenszeit
berufen.
Nach vorläufiger Anstellung werden die Richter auf Lebenszeit
berufen, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen
Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt
im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben
werden.
Für die vorläufige Anstellung und die Berufung auf Lebenszeit
ist die Landesregierung zuständig.
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung
und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen,
dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle
oder in den Ruhestand versetzt werden.
Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung
Richter in den Ruhestand treten. Die vorläufige Amtsenthebung, die
kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt.
Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer
Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein
anderes gericht oder die Entfernung vom Amte, jedoch nur unter Belassung
des vollen Gehalts, verfügen.
Die Bestimmungen der vorstehenden Ansätze gelten nicht für
Laienrichter.
Das Nähere regelt ein Gesetz.
Artikel 115.
Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten entscheiden die nach dem Gesetz
gestellten Verwaltungsgerichte.
7. A b s c h n i t t . V e r w a
l t u n g u n d B e a m t e
Artikel 116.
Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der
Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden
im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten
Ermächtigung den einzelnen Ministern.
Artikel 117.
Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung obliegt den Beamten. Die Übertragung solcher Aufgaben auf
Angestellte ist zulässig.
Artikel 118.
Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz
geregelt. Das Berufsbeamtentum wird grundsätzlich aufrechterhalten.
Artikel 119.
Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Der
Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum
demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen.
Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch
Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung
werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind
unverletzlich. Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der
Beamten steht der Rechtsweg offen.
Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen
und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig
in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt
versetzt werden.
Gegen jede dienstliche Straferkenntnis muss ein Beschwerdeweg und
die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein. In die
Akten über die Person des Beamten sind Eintragungen von ungünstigen
Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich
über sie zu äußern.
Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakten zu gewähren.
Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht
aus.
Artikel 120.
Verletzt ein Beamter oder Angestellter in Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche
Körperschaft, in deren Diensten der Beamte oder Angestellte steht.
Der Rückgriff gegen den Beamten oder Angestellten bleibt vorbehalten.
Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. Das Nähere
regelt das Gesetz.
Artikel 121.
Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind
auf die Verfassung zu vereidigen. Der Eid umfaßt auch die Verpflichtung,
das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung
und die Gesetze des Staates zu beachten, zu befolgen und zu verteidigen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 erhielt der Artikel
121 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Der Eid umfaßt auch die Verpflichtung, das übertragene Amt gerecht und
unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und zu
befolgen."
8. A b s c h n i t t . K o m m u
n a l e S e l b s t v e r w a l t u n g
Artikel 122.
Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung
innerhalb der Schranken der Gesetze.
Artikel 123.
Gemeinden und Gemeindeverbände entscheiden im Rahmen der ihnen
durch Gesetz gegebenen Zuständigkeit über alle Angelegenheiten
die das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben der Bevölkerung
ihres Gebietes betreffen.
Artikel 124.
Gemeinden und Gemeindeverbänden können durch Gesetz staatliche
Aufgaben zur Durchführung übertragen werden.
Artikel 125.
Die Finanzhoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände wird im
Rahmen der Gesetze gewährleistet.
Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung
der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten-
und Finanzausgleiches zu sichern.
Artikel 126.
In den Gemeinden und Gemeindeverbänden sind nach Maßgabe
des Gesetzes Vertretungskörperschaften zu wählen. Hierbei finden
die Grundsätze der Wahlvorschriften zum Landtag entsprechende Anwendung.
Artikel 127.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehen der Aufsicht
des Staates. Diese beschränkt sich darauf, daß die Verwaltung
im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.
Artikel 128.
In Rechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden
und Organen des Staates ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes
gegeben.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurden im Artikel
128 die Worte "des Verwaltungsgerichtes" ersetzt durch: "der
Verwaltungsgerichte".
III. Hauptteil. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Artikel 129.
Das Abkommen über Steuerwesen und Haushalt und das
Abkommen
über die Rechtspflege, die dieser Verfassung als Anlage beigegeben
sind, werden im Saarland Bestandteil der Verfassung sein.Nach der Regierungsbildung ist die Regierung des Saarlandes ermächtigt,
diese Abkommen zu unterzeichnen.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 wurde der Artikel
129 gestrichen.
Artikel 130. Die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte können
nicht Bestimmungen zur Überwindung von Nationalsozialismus und Militarismus
zur Wiedergutmachung des von ihnen verschuldeten Unrechts entgegengehalten
werden.
Durch Gesetz vom 1. Juli 1958 der Artikel 130 gestrichen.
Artikel 131.
Der Verfassunggebende Landtag gilt von der Verkündung der Verfassung
ab als erster Landtag im Sinne dieser Verfassung, die vorläufige Verwaltungskommission
des Saarlandes als Übergangsregierung bis zum Amtsantritt einer verfassungsmäßigen
Landesregierung.
Durch Gesetz vom 20. Dezember 1956 der
Artikel 131 gestrichen; war bereits mit
der Wahl zum Landtag von 1952 gegenstandslos geworden.
Artikel 132. Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, die einer Anpassung an die
Grundsätze dieser Verfassung bedürfen, bleiben bis dahin in Kraft.
Artikel 133. Diese Verfassung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes
in Kraft.
verkündet am 17. Dezember 1947.
Saarbrücken, den 15. Dezember 1947
Gesetzgebende Versammlung des Saarlandes
Der Präsident
Johannes Hoffmann
Der Schriftführer
Karl Hoppe