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             saar-nostalgie.de - SAARSTATUT und Volksbefragung 1955


 

 

1)  D a s   S a a r s t a t u t

 

 

Die Saar auf dem Weg zu einer Europäisierung

 

 


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Hinweise: a) Eine chronolgische Auflistung aller wichtigen politischen Ereignisse im Saarland von 1945 bis nach 1959 finden Sie auf unserer Seite Geschichtlicher Überblick.

 

b) Eine ausführliche Abhandlung über die Entstehungsgeschichte des Saarstatuts können Sie auch in der wissenschaftlichen Seminararbeit von Stefan Haas, Weiskirchen nachlesen. Sie trägt den Titel: "Ein Land im Experiment. Oder: Der Weg, der nach Europa führen sollte. Europäisierungsbestrebungen im Zeichen der Saarfrage in den frühen 1950er Jahren." Sie umfasst 24 Seiten und kann hier als pdf-Datei heruntergeladen werden (dazu muss der Adobe-Reader auf Ihrem PC installiert sein).

 


 

 

Die folgende Abhandlung enthält drei Abschnitte:

 

A) Wie war es zum Saarstatut gekommen?

 

B) Was sollte bei Annahme des Statuts aus dem Saarland werden?

 

C) Der vollständige Wortlaut des Saarstatuts

 

Am 23. Oktober 1955 wurde im Saarland das europäische Saarstatut in einer Volksabstimmung von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abgelehnt. Wenn es angenommen worden wäre, hätte das Saarland zu einem europäischen Staats- gebilde werden und es bis zum Abschluss eines Friedensvertrags bzw. bis zur Schaffung eines vereinten Europas bleiben sollen (siehe unten, Abschnitt C) Text des Statuts, Artikel I).

 

  

A) Wie war es zum Saarstatut gekommen?

 

Kurzer Abriss der Entstehungs- und Vorgeschichte

 

Nach den schrecklichen Ereignissen des Zweiten Weltkriegs trat auf unserem Kontinent die EUROPA-Idee sehr schnell in den Vordergrund. Die Menschen waren sich einig darüber, dass eine solche Katastrophe nie wieder geschehen durfte. Viele glaubten, dass man dieses Ziel durch die Schaffung eines geeinten oder (besser noch) vereinigten Europas erreichen könne. Daher begann man damals schon sehr früh damit, auf eine europäische Integration der einzelnen Länder hinzuarbeiten.

 

Bereits am 5. Mai 1949 unterzeichneten in London zehn Staaten die Satzung des Europarates. Dies stellte den ersten Schritt zum Aufbau einer europäischen Ordnung dar. Danach stellten die 1949 gegründete Bundesrepublik und das Saarland getrennte Anträge, in den Europarat aufgenommen zu werden. Es entspann sich ein heftiger Kampf zwischen Frankreich und Deutschland um die Aufnahme des Saarlands, die die Bundesrepublik verhindern wollte, weil damit die Abtrennung der Saar von Deutschland bestätigt worden wäre. Die Bundesrepublik und das Saarland wurden schließlich im Juli 1950 als assoziierte Mitglieder aufgenommen. Die Bundesrepublik wurde im Mai 1951 Vollmitglied, die Saar blieb - u.a. aufgrund des Vetos der Deutschen - lediglich Mitglied der Beratenden Versammlung des Europarats, und zwar bis 1956. Auch bei der Gründung der EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, kurz Montanunion), die der französische Außenminister Robert Schuman initiiert hatte, blieb das Saarland außen vor.  

 

Die Bundesregierung überreichte am 29. Mai 1951 den Hohen Kommissaren der Allierten eine "Saarnote", in der sie u.a. gegen das Verbot der D.P.S. im Saarland protestierte. In der "Saardebatte" des deutschen Bundestages wurde am darauf folgenden Tag die Haltung der Bundesrepublik gegen die Herauslösung der Saar aus dem deutschen Staatsgebiet klar zum Ausdruck gebracht.

 

Im März 1952 verständigten sich Bundeskanzler Konrad Adenauer, Robert Schuman und Johannes Hoffmann, darauf, die Saarfrage im Zuge einer Europäisierung der Saar zu lösen. Dafür gab es in der Folgezeit mehrere Pläne (Columbia-District-Plan, Goes van Naters-Plan), die aber, hauptsächlich wegen des Vetos der Franzosen, nicht zur Ausführung kamen. So blieb die Saarfrage weiterhin ein Hindernis für die Verständigung zwischen Deutschland und Frankreich. Als im März bzw. August 1954 die Verhandlungen zur Gründung der Europäischen Politischen Gemeinschaft (EPG) und der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) scheiterten, begann man, ein Auseinanderbrechen der westlichen Staatengemeinschaft zu befürchten. Um dies zu verhindern, wuchs in der Folge in Deutschland und Frankreich die Bereitschaft, endlich eine von allen Seiten akzeptable Kompromisslösung für die Saarfrage zu suchen. Man fand sie schließlich im Rahmen der Verhandlungen zu den Pariser Verträgen vom 23. Oktober 1954 mit der Abfassung des Saarstatuts. Es wurde vom deutschen Bundeskanzler Konrad Adenauer und dem französischen Ministerpräsidenten Pierre Mendès-France ausgehandelt und unterzeichnet.

(Die beiden Abbildungen sind aus der Broschüre "Das europäische Saarstatut", herausgegeben von der Regierung des Saarlandes 1955).

 

Gemäß Artikel I des Statuts musste es aber noch von der Saarbevölkerung in einer Volksabstimmung gebilligt werden. Wenn es danach in Kraft getreten wäre, hätte es bis zum späteren Abschluss eines Friedensvertrages von keinem der Partner mehr geändert werden können. Über die Einhaltung des Statuts hätte dann ein europäi- scher Kommissar wachen sollen, der auch andere wichtige Aufgaben zu erfüllen gehabt hätte (siehe Abschnitt B).

 

Johannes Hoffmann bedankte sich bei Konrad Adenauer für den Abschluss dieses Vertrages in einer Ansprache über Radio Saarbrücken noch am Abend des 23. Oktober 1954. Heinrich Schneider (dessen D.P.S. zu diesem Zeitpunkt noch verboten war) kritisierte das Abkommen scharf. Er befürchtete damals, dass es mit 80% Ja-Stimmen angenommen werden und eine Rückkehr der Saar zu Deutschland dann in weite Ferne rücken würde.

(Siehe hierzu: Heinrich Schneider, Das Wunder an der Saar, S. 415).

        

 

Das Saarstatut wurde zwischen Dezember 1954 und März 1955 vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie vom französischen Parlament und vom Senat ratifiziert. Am 11. Mai 1955 übernahm der Rat der WEU die Verantwortlichkeiten, die sich aus dem Saarstatut für ihre Mitgliedsländer ergaben. Am 8. Juli 1955 wurde der Termin für die Volksabstimmung auf den 23. Oktober festgelegt. Gleichzeitig wurden, wie im Artikel VI des Statuts vorgeschrieben, alle Parteien zugelassen (auch die, die bis dahin verboten oder nicht zugelassen waren), und danach begann ein heftiger Abstimmungskampf. Mit welchen Mitteln er geführt wurde, können Sie auf den folgenden Seiten nachlesen.

 

Im Gegensatz zur Volksabstimmung vom 13. Januar 1935, bei der die Wähler direkt darüber zu entscheiden hatten, ob die Saar an Frankreich oder an das Deutsche Reich angeschlossen oder ob der Status Quo beibehalten werden sollte, wurden die Wähler bei der Volksbefragung 1955 auf dem Stimmzettel lediglich gefragt, ob sie das Saarstatut billigten oder nicht. Die Heimatbundparteien bemühten sich aber heftig darum, das Wählervolk davon zu überzeugen, dass ein Ja zum Statut zum dauerhaften Anschluss des Saarlandes an Frankreich führen könne, ein Nein aber die sichere Rückkehr zu Deutschland bedeute - obwohl im Text des Saarstatuts über die Folgen seiner möglichen Ablehnung keinerlei Aussagen zu finden waren. Die Befürworter des Statuts hielten dagegen und versuchten, diese "Verbiegung" der Abstimmungsfrage richtig zu stellen (siehe Zeitungsausschnitt links!).

 

Obwohl die Befürworter des Statuts immer wieder betonten, die Regierung Hoffmann werde bei seiner Ablehnung ihre bisherige Arbeit und Politik an der Saar mit Unterstützung der Franzosen fortsetzen ("es bleibt alles beim Alten"), waren die Heimatbund-Vorhersagen einer baldigen Wiedervereinigung mit Deutschland bei einem Sieg des Neins wahrscheinlich ausschlaggebend dafür, dass das Statut am 23. Oktober 1955 mit einer guten Zweidrittel-Mehrheit der Wahlberechtigten abgelehnt wurde. Die Saarländer hatten sich zum zweiten Mal (nach 1935) faktisch für eine Rückkehr nach Deutschland entschieden. Die weiteren Entwicklungen nach 1955 führten zur Rückgliederung der Saar (siehe Ergebnisse und Folgen), und damit erfüllten sich schließlich die Prophezeiungen der Heimatbundparteien im Abstimmungskampf.

 

Auf den folgenden Seiten über Volksabstimmung und Abstimmungskampf können Sie sich anhand von zahlreichen Original-Belegen ein ausführliches Bild über die Ereignisse im Sommer und Frühherbst 1955 machen.

   

 

B) Was hätte aus dem Saarland werden sollen,

 

       wenn das Saarstatut bei der Volksbefragung am 23. Oktober 1955 angenommen worden wäre?

 

 

Viele Saarländer, die damals über das Saarstatut abstimmen sollten, wussten nicht genau, was seine Billigung für unser Land bedeutet hätte. Sie konnten seinen Wortlaut zwar in zahlreichen von der Regierung verbreiteten Broschüren und in der Presse nachlesen, aber die Abstimmungspropaganda der Parteien (siehe Volksbefragung) "übertönte" offensichtlich die sachliche Information über das Statut.

 

Dieses sah im Wesentlichen eine "Europäisierung" des Saarlandes vor. Am 23.Oktober 1954 war die WEU (Westeuropäische Union) in Paris gegründet worden. Unter ihrer Aufsicht hätte das Saarland zu einem supranationalen (außerstaatlichen) Territorium werden sollen. Verschiedene europäische Behörden (die später in Luxemburg, Brüssel oder Straßburg angesiedelt wurden), hätten im Saarland ihren Sitz haben sollen. Pläne für die dafür notwendigen Gebäude lagen bereits in den Schubladen der saarländischen Regierung (siehe Foto unten). Damit hätte das Saarland zu einem ersten Baustein einer künftigen europäischen Staatengemeinschaft werden können.

  

Dies sind die wichtigsten Grundzüge, die das Saarland nach einem Inkrafttreten des Saarstatuts hätten prägen sollen:

 

1. Das Saarland wäre ein teilautonomes Land mit eigener Regierung geblieben, das seine inneren Verhältnisse selbst geregelt hätte. (Artikel V des Statuts).

 

2. Auf dem Gebiet der Außenpolitik und der Landesverteidigung wären die Interessen der Saar nicht mehr von Frankreich, sondern von einem europäischen Kommissar wahrgenommen worden. Dieser wäre vom Ministerrat der WEU ernannt worden, dem gegenüber er verantwortlich gewesen wäre. Er hätte weder Deutscher noch Franzose und auch kein Saarländer sein dürfen, aber die Zustimmung dieser drei Länder haben müssen (Artikel II).

 

3. Die bestehende Wirtschafts- und Währungsunion des Saarlands mit Frankreich wäre weitergeführt worden. Hierzu sollte ein neues Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Frankreich und der Saar geschlossen werden (Artikel XII A und B). Darin hätten sich die Regierungen Frankreichs und der Bundesrepublik unter anderem dazu verpflichten müssen, der saarländischen Wirtschaft Entwick- lungsmöglichkeiten "in weitestem Umfang" zu geben (Art. XI). Außerdem hätten die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Saar und der Bundesrepublik erweitert und den bereits bestehenden Beziehungen zwischen Frankreich und der Saar angeglichen werden sollen, ohne diese aber in Gefahr zu bringen. Es hätte auch weiterhin keine Zollgrenze zwischen Frankreich und dem Saarland gegeben, und der französische Franc wäre im Saarland bis zur Schaffung einer neuen europäischen Währung in Kraft geblieben (Artikel XII B).

 

4. Die Regierungen Frankreichs und der Bundesrepublik hät- ten den anderen europäischen Regierungen die Beteiligung des Saarlandes an den damals bereits bestehenden europäischen Organisationen vorgeschlagen, also dem Europarat, der Europäischen Montangemeinschaft und der WEU. Die Saar wäre dabei in unterschiedlicher Weise entweder durch den europäischen Kommissar (siehe oben, Punkt 2) oder durch eigene Minister, Abgeordnete oder Delegierte vertreten worden, zum Teil mit, zum Teil ohne Stimmrecht oder mit beratender Stimme (Artikel III).

 

5. Außerdem hätten die beiden Regierungen den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch Montanunion genannt) empfohlen, den Sitz dieser Gemeinschaft nach Saarbrücken zu verlegen (XIII). In einem anlässlich der Verhandlungen über das Saarstatut geführten Briefwechsel zwischen Adenauer und Mendès-France versicherte letzterer unter anderem, dass die französische Regierung die Politik verfolge, "der Saar fort- schreitend die volle Verantwortung der Gruben auf allen Gebieten zu überlassen" (Zusatzvereinbarungen zum Statut Nr. 3; siehe unten im Teil C).

 

Das Foto zeigt ein Modell mit den Gebäuden der Montanunion, deren Sitz Saarbrücken hätte werden sollen. Die Planungen befanden sich schon in einem ziemlich fortgeschrittenen Stadium. (Foto:Tele Bild mit Radio)

 

Auf der Seite Ergebnisse und Folgen können Sie nachlesen, wie die weitere politische Entwicklung nach der Abstimmung verlief.

  

 

 

C) Der vollständige Wortlaut des Saarstatuts

 

 


Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über das Statut der Saar.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und

Die Regierung der Französischen Republik, die letztere, nachdem sie die Saarländische Regierung konsultiert und nachdem sie deren Zustimmung erlangt hat,

sind in dem Bestreben, die saarländische Wirtschaft in weitestem Umfang zu entwickeln und jeden Anlass zu Streitigkeiten in den gegenseitigen Beziehungen zu beseitigen, über folgende Grundsätze einig geworden, die die Grundlage einer Lösung der Saarfrage bilden werden.

 

I.

 

Ziel der ins Auge gefassten Lösung ist es, der Saar im Rahmen der Westeuropäischen Union ein europäisches Statut zu geben. Nachdem dieses Statut im Wege der Volksabstimmung gebilligt worden ist, kann es bis zum Abschluss eines Friedensvertrages nicht mehr in Frage gestellt werden.

 

II.

 

Ein europäischer Kommissar nimmt die Vertretung der Saarinteressen auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten und der Verteidigung wahr. Der Kommissar überwacht ferner die Beachtung des Statuts. Der Kommissar wird vom Ministerrat der Westeuropäischen Union ernannt. Er ist diesem Rat verantwortlich. Der Kommissar darf weder Franzose noch Deutscher noch Saarländer sein. Bei der Mehrheit, mit der er ernannt wird, müssen sich die Stimmen Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland befinden; auch die Zustimmung der Saar ist erforderlich.

Der Kommissar unterbreitet jährlich dem Ministerrat einen Rechenschaftsbericht, der von diesem der Versammlung der Westeuropäischen Union zugeleitet wird.

Soweit der Ministerrat in Bezug auf das Saarstatut Aufgaben zu erfüllen hat, entscheidet er mit einfacher Mehrheit.

 

III.

 

Die beiden Regierungen werden den anderen beteiligten europäischen Regierungen vorschlagen, die Wahrnehmung der Interessen der Saar bei den europäischen Organisationen folgendermaßen zu regeln:

 

a) EUROPARAT:
1)
Ministerkomitee: Der Kommissar nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2)
Beratende Versammlung: Saarländische Vertretung unverändert.

 

b) MONTANGEMEINSCHAFT:
1)
Besonderer Ministerrat:
     - wenn die Außenminister tagen, wird die Saar durch den Kommissar vertreten;
     - wenn andere Minister tagen, wird die Saar mit Stimmrecht durch ihren zuständigen Minister vertreten.
2)
Gemeinsame Versammlung: drei Abgeordnete werden vom Saarlandtag gewählt. Die französische Vertretung bleibt zahlenmäßig den Vertretungen Italiens und der Bundesrepublik Deutschland gleich, wie es in Artikel 21 des Vertrages über die Gründung der Montangemeinschaft vorgesehen ist,

 

c) WESTEUROPÄISCHE UNION:
1)
Ministerrat: Der Kommissar nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
2)
Parlamentarische Vertretung: Die Versammlung der Westeuropäischen Union umfasst die saarländischen Delegierten zur Beratenden Versammlung des Europarates.

 

IV.

 

Die beiden Regierungen werden vorschlagen, dass die Teilnahme der Saar an der europäischen Verteidigung durch einen im Rahmen der Westeuropäischen Union geschlossenen Vertrag festgelegt wird, und dass in Fragen, die die Saar betreffen, SACEUR *) stets in enger Zusammenarbeit mit dem Kommissar handelt.

 

*) SACEUR = Supreme Allied Commander EURope, der Oberkommandierende des NATO-Hauptquartiers Europa; damals war es General Alfred M. Gruenther aus den USA.

V.

 

Auf allen Gebieten, auf denen das Statut nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Kommissars vorsieht, sind die Regierung und die Organe der Saar ausschließlich zuständig.

 

VI.

 

Die politischen Parteien, die Vereine, die Zeitungen und die öffentlichen Versammlungen werden einer Genehmigung nicht unterworfen.

Sobald das Statut durch Volksabstimmung gebilligt ist, kann es bis zum Abschluss eines Friedensvertrages nicht in Frage gestellt werden.

Jede von außen kommende Einmischung, die zum Ziele hat, auf die öffentliche Meinung an der Saar einzuwirken, insbesondere in Form der Beihilfe oder der Unterstützung für politische Parteien, für Vereinigungen oder die Presse, wird untersagt.

 

VII.

 

Nimmt die Saarbevölkerung das gegenwärtige Statut durch Volksabstimmung an, so hat dies nachstehende Verpflichtungen für die Saar zur Folge:
a) Die Saarregierung muss die Bestimmungen des Statuts einhalten;
b) es muss alles Erforderliche geschehen, damit die verfassungsmäßigen Organe der Saar an der saarländischen Verfassung die durch die Annahme des europäischen Statuts notwendig gewordenen Änderungen vornehmen;
c) die Saarregierung hat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Volksabstimmung die Wahl eines neuen Landtags herbeizuführen.

 

VIII.

 

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreichs verpflichten sich, das Statut der Saar bis zum Abschluss eines Friedensvertrages aufrechtzuerhalten und zu garantieren.

Die beiden Regierungen werden die Regierungen des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika bitten, eine gleichartige Verpflichtung einzugehen.

 

IX.

 

Bestimmungen über die Saar in einem Friedensvertrag unterliegen im Wege einer Volksabstimmung der Billigung durch die Saarbevölkerung; diese muss sich hierbei ohne irgendwelche Beschränkungen aussprechen können.

 

X.

 

Die in Artikel I vorgesehene Volksabstimmung findet drei Monate nach Inkrafttreten der Bestimmungen, die im ersten Absatz von Artikel VI vorgesehen sind, statt.

 

XI.

 

Die beiden Regierungen werden gemeinsam alle Anstrengungen machen, die notwendig sind, um der saarländischen Wirtschaft Entwicklungsmöglichkeiten im weitesten Umfange zu geben.

 

XII.

 

A - Die Grundsätze, auf denen die französisch-saarländische Wirtschafts-Union gegenwärtig beruht, werden in ein Abkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit aufgenommen, das zwischen Frankreich und der Saar abgeschlossen wird und den folgenden Bestimmungen Rechnung trägt.

 

B - Bezüglich der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, und der Saar ist das Ziel zu erreichen, gleichartige Beziehungen zu schaffen, wie sie zwischen Frankreich und der Saar bestehen. Dieses Ziel ist fortschreitend in der Blickrichtung auf die sich ständig ausweitende deutsch-französische und europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit zu verwirklichen. Auf dem Währungsgebiet bleibt die derzeitige Regelung bis zur Schaffung einer Währung europäischen Charakters in Kraft.

Die fortschreitende Erweiterung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Saar darf die französisch-saarländische Währungsunion und die Durchführung des französisch-saarländischen Abkommens über die wirtschaftliche Zusammenarbeit nicht in Gefahr bringen.

Dabei ist so vorzugehen, dass die Errichtung einer Zollgrenze zwischen Frankreich und der Saar nicht erforderlich wird. Der etwaigen Notwendigkeit, bestimmte Zweige der Saarindustrie zu schützen, ist Rechnung zu tragen.

 

C - In nächster Zeit werden Maßnahmen zur Erweiterung des Wirtschaftsverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Saar getroffen, um dem Bedarf beider Länder an den Erzeugnissen des anderen Landes Rechnung zu tragen.

 

D - Zwischen Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Saar werden Abkommen geschlossen, um die in den Absätzen B und C niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen.

In diesen Abkommen ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, dass die Bilanz des laufenden Zahlungsverkehrs zwischen dem Gebiet des französischen Franken und der Bundesrepublik Deutschland nicht schwer beeinträchtigt wird; hierbei sind jedoch die Gegebenheiten des Wirtschaftsverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Saar zu berücksichtigen.

 

E - Die Saar wird für die Verwaltung sämtlicher Kohlenvorkommen der Saar einschließlich des Warndt sowie der von den Saarbergwerken verwalteten Grubenanlagen Sorge tragen.

 

XIII.

 

Die beiden Regierungen werden den übrigen Mitgliedregierungen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl empfehlen, den Sitz dieser Gemeinschaft nach Saarbrücken zu legen.

 

XIV.

 

Das vorliegende Abkommen wird dem Ministerrat der Westeuropäischen Union übermittelt, damit dieser es zur Kenntnis nehmen kann.

Die beiden Regierungen werden die anderen Mitgliedsregierungen der Westeuropäischen Union bitten, diejenigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu billigen, die ihrer Zustimmung bedürfen.

 

 

Paris, den 23. Oktober 1954.     gez. Adenauer , gez. Mendès-France

 

 

 

Zusatzvereinbarungen:

 

In einem anlässlich der Verhandlungen über das Saarstatut geführten Briefwechsel teilte Pierre Mendès-France dem deutschen Bundeskanzler Adenauer unter dem Datum vom 23. Oktober 1954 Folgendes mit:

 

1)

Im Laufe der Besprechungen, die wir über die Regelung der Saarfrage geführt haben, haben Sie die Frage der Zulassung von Filialen deutscher Banken und von deutschen Versicherungsgesellschaften an der Saar angeschnitten.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die für die Zulassung von Banken zuständigen französischen Behörden die Anweisung erhalten werden, etwaige Anträge der deutschen Banken in einem Geiste der Zusammenarbeit zu prüfen.

Ferner wird sich die französische Regierung mit der saarländischen Regierung mit dem Ziele ins Benehmen setzen, dass diese etwaige Anträge deutscher Versicherungsgesellschaften ebenfalls in einem Geiste der Zusammenarbeit prüft.

 

2)

Im Laufe der Besprechungen, die wir über die Regelung der Saarfrage geführt haben, haben Sie die Frage der an der Saar noch bestehenden Sequester angeschnitten.

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass diese Sequester vor der Volksabstimmung über das europäische Statut der Saar aufgehoben werden.

 

3)

In einem Schreiben an den saarländischen Ministerpräsidenten Johannes Hoffmann teilte Pierre Mendès-France diesem unter dem Datum vom 23. Oktober 1954 Folgendes mit (eine Abschrift sandte er auch an Konrad Adenauer):

 

Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mich wissen lassen, dass die Vertreter der Saarregierung im Grubenrat unverzüglich die Weisung erhalten werden, gemeinsam mit den Vertretern der französischen Regierung folgende Maßnahmen zu treffen:

a) Die Personalangelegenheiten und sozialen Fragen werden stets einer dem Vorstand der Saarbergwerke angehörenden saarländischen Persönlichkeit anvertraut werden.

b) Es werden alle in Betracht kommenden Maßnahmen getroffen werden, um den Anteil der Saarländer an dem mit Verwaltungs- und technischen Aufgaben befassten Personenkreis auf allen Stufen der organisatorischen Gliederung der Saarbergwerke zu steigern.

Diese Maßnahmen werden im Rahmen der von der französischen Regierung verfolgten Politik getroffen, der Saar fortschreitend die volle Verantwortung für die Gruben auf allen Gebieten zu überlassen.

 

 

 

Auf den folgenden Seiten über Volksabstimmung und Abstimmungskampf können Sie sich ausführlich und anhand zahlreicher Originalbelege ein Bild über die Ereignisse im Sommer und Frühherbst 1955 machen.

 

Auf der Seite Ergebnisse und Folgen können Sie nachlesen, wie die weitere politische Entwicklung im Saarland nach der Volksabstimmung verlief.

 

   > Version française de cette page.      

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Inhalt des Kapitels SAARSTATUT

 

1)  Das Saarstatut (diese Seite)

2)  Volksbefragung und Abstimmungskampf

3)  Aufkleber

4)  Flugblätter

5)  Karikaturen

 

 

  6)  Plakate

  7)  Verse

  8)  Zeitungen

  9)  Tumulte bei Kundgebungen

10)  Ergebnisse und Folgen

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 Seite zuletzt bearbeitet am 06.04.2011                            

 

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